Vermieter schreiben das Gebäude (nicht den Grund und Boden) über die Jahre steuerlich ab. Üblich ist ein fester Prozentsatz. Weicht die tatsächliche Nutzungsdauer nach unten ab, kann im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn Sie ihn nachweisen.
Die Regelsätze für Gebäude
| Gebäude | Abschreibung pro Jahr | entspricht |
|---|---|---|
| Fertigstellung vor 1925 | 2,5 Prozent | 40 Jahre |
| Fertigstellung ab 1925 bis 2022 | 2 Prozent | 50 Jahre |
| Fertigstellung ab 2023 (Wohngebäude) | 3 Prozent | rund 33 Jahre |
Die Sätze folgen § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes. Maßgeblich ist immer die Fassung, die für Ihr Gebäude und Ihr Steuerjahr gilt.
Kürzere Nutzungsdauer nachweisen
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer angesetzt werden. Die Rechnung dahinter ist einfach: Bei einer angesetzten Nutzungsdauer von 25 Jahren ergibt sich rechnerisch ein Satz von 4 Prozent statt 2 Prozent. Ob das Finanzamt eine kürzere Dauer anerkennt, hängt vom Nachweis ab, in der Praxis meist von einem Gutachten eines Sachverständigen. Hinweise darauf können zum Beispiel erheblicher Instandhaltungsstau oder veraltete Haustechnik sein. Ob sich das für Sie lohnt, klärt Ihre Steuerberatung.
Was das beim Kauf und Verkauf bedeutet
Beim Kauf eines Mehrfamilienhauses als Kapitalanlage gehört die Abschreibung zur Rendite-Betrachtung. Beim Verkauf hilft eine saubere Dokumentation von Modernisierungen, den Zustand nachvollziehbar darzustellen. Den Modernisierungsstand können Sie vorab mit unserem Punkte-Check einordnen.
Hinweis: Das ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Wir geben keine steuerliche Empfehlung. Lassen Sie die Abschreibung von Ihrer Steuerberatung prüfen.
