Gesetzlich braucht ein Makler vor allem die Erlaubnis nach § 34c GewO. Eine Haftpflichtversicherung und eine feste Weiterbildungsstundenzahl schreibt das Gesetz für Makler nicht vor. Berufsverbände wie der IVD verlangen von ihren Mitgliedern mehr, zum Beispiel Haftpflichtschutz, Sach- und Fachkunde, regelmäßige Weiterbildung und anerkannte Verhaltensregeln. Ob ein Makler diese Maßstäbe erfüllt, können Sie mit acht Fragen selbst prüfen.
Was der IVD ist
Der Immobilienverband Deutschland (IVD) ist nach eigenen Angaben ein Berufsverband und die Interessenvertretung für Immobilienmakler, Verwalter, Sachverständige und weitere Berufsgruppen der Immobilienwirtschaft. Er nennt rund 6.200 Mitgliedsunternehmen. Für Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gibt es den Regionalverband IVD West.
Ein Verband vertritt die Interessen seiner Branche. Er ist keine Behörde und kein staatliches Gütesiegel. Die Zugehörigkeit sagt deshalb nur, welche zusätzlichen Regeln ein Makler freiwillig anerkannt hat. Ob er sie im Alltag einhält, müssen Sie wie bei jedem Makler selbst prüfen.
Gesetz und Verbandsregel: Was für jeden Makler gilt und was darüber hinausgeht
Viele Eigentümer nehmen an, ein seriöser Makler müsse versichert, weitergebildet und verbandsgebunden sein. Das Gesetz sieht für Makler nur einen Teil davon vor. Die Tabelle trennt beides.
| Thema | Für jeden Makler gesetzlich | Was der IVD von seinen Mitgliedern verlangt (laut IVD) |
|---|---|---|
| Erlaubnis | Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO. Sie wird unter anderem versagt, wenn Tatsachen die Annahme fehlender Zuverlässigkeit rechtfertigen oder der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt (Abs. 2). | Aufnahme in den Bundesverband nach einer Sach- und Fachkundeprüfung und gegen Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. |
| Haftpflicht | Für Makler keine gesetzliche Pflicht. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO nur für Wohnimmobilienverwalter Voraussetzung der Erlaubnis. | Vermögensschadenhaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung sind für Mitglieder obligatorisch. |
| Weiterbildung | Für Makler keine feste Stundenzahl. Die Pflicht nach § 34c Abs. 2a GewO betrifft Wohnimmobilienverwalter. | Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Eine Stundenzahl nennt der Verband auf seiner Seite nicht. |
| Verhalten | Das allgemeine Recht, zum Beispiel das Wettbewerbsrecht. | Anerkennung der IVD-Standesregeln und der IVD-Wettbewerbsregeln sowie des Ombudsmanns Immobilien, der bei Konflikten zur außergerichtlichen Vermittlung angerufen werden kann. |
| Vertrag und Geldwäsche | Ein Maklervertrag über Wohnung oder Einfamilienhaus braucht Textform (§ 656a BGB). Lässt sich der Makler von beiden Parteien Maklerlohn versprechen, ist das nur in gleicher Höhe möglich (§ 656c Abs. 1 BGB). Makler sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG). | Hier gilt das Gesetz für jeden Makler, nicht erst eine Verbandsregel. |
Stand der Angaben: Oktober 2026, Quellen am Ende der Seite. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung.
Die Prüfliste: Acht Fragen an jeden Makler
Die Fragen leiten sich aus den Maßstäben oben ab. Sie können sie jedem Makler stellen, auch uns. Achten Sie darauf, ob die Antworten konkret sind und sich belegen lassen.
- Erlaubnis. Lassen Sie sich die Erlaubnis nach § 34c GewO zeigen. Ohne sie darf ein Makler gewerbsmäßig keine Immobilien vermitteln.
- Haftpflicht. Verlangen Sie einen Nachweis der Haftpflichtversicherung. Klären Sie, wer Versicherungsnehmer ist, welche Tätigkeit gedeckt ist und mit welcher Summe.
- Weiterbildung. Fragen Sie, wie und wie oft sich der Makler weiterbildet, bei welchen Anbietern und zu welchen Themen, und wie er das belegt.
- Regeln und Streitschlichtung. Gehört der Makler einem Berufsverband an? Welche Verhaltens- und Wettbewerbsregeln erkennt er an, und gibt es eine Stelle für die außergerichtliche Schlichtung bei Konflikten?
- Maklervertrag. Liegt der Vertrag in Textform vor? Prüfen Sie Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit und Kündigung, bevor Sie unterschreiben.
- Preisempfehlung. Wie wird der Angebotspreis begründet? Gute Antworten nennen Vergleichswerte, Lage, Zustand und die Annahmen dahinter. Ein Beispiel für nachvollziehbare Regeln finden Sie in unserem Kodex.
- Interessenten und Daten. Wie wählt der Makler Interessenten aus, und wie geht er mit Ihren Daten und denen der Interessenten um? Fragen Sie nach der Datenschutzinformation.
- Ansprechpartner. Wer ist Ihr fester Ansprechpartner, und wie oft erhalten Sie Rückmeldung zu Anfragen und Besichtigungen? Lassen Sie das vor dem Auftrag festhalten.
Wenn Sie noch abwägen, ob ein Makler für Ihren Verkauf passt: Der Beitrag Immobilienverkauf mit Makler und der Vergleich Makler oder Privatverkauf helfen bei der Entscheidung.
Unsere Grundlage
Wir gehören keinem Berufsverband an, auch nicht dem IVD. Unsere Grundlage ist die Erlaubnis nach § 34c GewO, Aufsichtsbehörde ist die Stadt Köln, zuständige Kammer die IHK Köln. Belegen können wir außerdem diese Werte: über 300 Investoren in unserem Netzwerk, 58 vermittelte Immobilien im Jahr 2025 und eine durchschnittliche Vermarktungsdauer von 12 Wochen im Jahr 2025. Wie wir uns weiterbilden, legen wir auf der Seite Weiterbildung offen, unsere Arbeitsregeln stehen in unserem Kodex.
