Mehrfamilienhaus verkaufen

Mehrfamilienhaus geerbt: Wie eine Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung vermeiden kann

Wer gemeinsam ein Mehrfamilienhaus erbt, muss sich einigen. Gelingt das nicht, droht die Teilungsversteigerung. Es gibt Alternativen.

Kurz gesagt

Eine Erbengemeinschaft verwaltet den Nachlass gemeinsam. Wichtige Entscheidungen brauchen Einigkeit, jeder Miterbe kann aber die Auseinandersetzung verlangen, notfalls durch Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG). Dabei setzt das Gericht einen Verkehrswert fest, erzielt wird oft weniger als bei einem freihändigen Verkauf. Alternativen sind die Übernahme durch einen Miterben oder der gemeinsame freihändige Verkauf auf Basis einer neutralen Bewertung.

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Warum Erbengemeinschaften schnell festfahren

Die Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Über den Nachlass wird gemeinsam entschieden, für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt eine Mehrheit nach Erbquoten, für wesentliche Veränderungen wie den Verkauf braucht es alle Miterben. Bei einem Mehrfamilienhaus laufen währenddessen Kosten weiter:

  • Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung und gegebenenfalls Verwaltergebühren
  • Eine mögliche Erbschaftsteuer, die unabhängig von der Einigung anfällt (Fristen und Freibeträge mit dem Steuerberater klären)
  • Zeitverlust: Anstehende Instandhaltung und Vermietung müssen trotz Meinungsverschiedenheiten organisiert werden

Die Teilungsversteigerung im Überblick

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Wird man sich nicht einig, kann ein Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§§ 180 ff. ZVG). Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, das Verfahren läuft öffentlich.

PunktTeilungsversteigerungFreihändiger Verkauf
Wer entscheidet über den PreisHöchstgebot im Termin, Verkehrswert vom Gericht festgesetztAlle Miterben gemeinsam, orientiert an einer Bewertung
ÖffentlichkeitÖffentlicher Termin, BekanntmachungDiskret möglich, ohne Inserat
Kosten und DauerVerfahrenskosten, Dauer je nach GerichtMaklerkosten und Notar, Dauer nach Vermarktung
KontrolleGering, Ausgang offenHöher, Zuschlag nur mit Zustimmung aller

Wie stark der Erlös in der Versteigerung vom freihändigen Verkauf abweicht, hängt vom Einzelfall ab. Pauschale Prozentzahlen sind nicht belegt, ein Abschlag ist aber möglich.

Zwei Wege zur Einigung

Weg 1: Ein Miterbe übernimmt

Ein Erbe kauft die Anteile der anderen. Er braucht dafür eine Finanzierung der Auszahlung, das Haus dient dabei als Sicherheit. Die Höhe der Auszahlung sollte auf einer neutralen Bewertung beruhen, damit alle sie akzeptieren können.

Weg 2: Gemeinsamer Verkauf

Das Haus wird freihändig verkauft. Der Notar kann den Kaufpreis nach dem Vertrag direkt an die Erben verteilen, sodass jeder seinen Anteil erhält. Ein Verkauf ohne öffentliches Inserat ist möglich, wenn passende Käufer bekannt sind. Ob und zu welchem Preis das gelingt, zeigt die Vermarktung.

Neutrale Bewertung

Eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren schafft eine gemeinsame Zahlengrundlage. Was ein Gutachten kostet, hängt vom Objekt ab. Lassen Sie sich vorab ein Angebot machen, es ist meist günstiger als ein Streit über den Wert.

Steuerlich: Was bei Erbschaft und Verkauf gilt

Bei geerbten Immobilien wird für die Zehnjahresfrist nach § 23 EStG die Besitzzeit des Erblassers angerechnet. Die Frist beginnt durch die Erbschaft also nicht neu. Wurde die Immobilie vom Erblasser vor mehr als zehn Jahren erworben, kann ein Verkauf durch die Erben steuerfrei sein, sofern keine anderen Tatbestände greifen. Die Erbschaftsteuer richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und Freibeträgen. Lassen Sie beides von einem Steuerberater prüfen.

Weiterführend: Immobilie geerbt: Behalten, vermieten oder verkaufen, Unser Angebot für Erbengemeinschaften, Zwangsversteigerung eines Mehrfamilienhauses abwenden.

Wichtig

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Zahlen und Rechtsstand können sich ändern. Lassen Sie Ihren Einzelfall von Steuerberater, Rechtsanwalt oder Gutachter prüfen.

Häufige Fragen

Kann ein einzelner Erbe die Teilungsversteigerung beantragen?
Ja. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen und die Teilungsversteigerung beantragen, wenn keine Einigung gelingt. Zuvor lohnt der Versuch einer Einigung mit neutraler Bewertung.
Beginnt die Zehnjahresfrist beim Erben neu?
Nein. Bei einer Erbschaft wird die Besitzzeit des Erblassers angerechnet (§ 23 EStG). Den Einzelfall klärt der Steuerberater.
Wer trägt die laufenden Kosten der Erbengemeinschaft?
Die Miterben gemeinsam nach ihren Erbteilen, soweit Mieteinnahmen die Kosten nicht decken. Die Einzelheiten hängen von Nachlass und Vereinbarung ab.
Ist der Erlös in der Teilungsversteigerung immer niedriger?
Nicht immer, aber oft ist das Ergebnis unsicherer und das Verfahren öffentlich. Ob ein freihändiger Verkauf mehr erzielt, hängt vom Objekt und der Vermarktung ab.
Kann ein Erbe die anderen auszahlen?
Ja, wenn er die Finanzierung stemmen kann und sich alle auf einen Wert einigen. Eine neutrale Bewertung und ein Notarvertrag sind dafür üblich.

Nächster Schritt

Sie erben ein Mehrfamilienhaus gemeinsam und suchen einen sachlichen Weg? Sprechen Sie mit uns im vertraulichen Erstgespräch.

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