Bei einer Zwangsversteigerung setzt das Gericht einen Verkehrswert fest und versteigert das Objekt öffentlich. Der Erlös liegt oft unter dem, was ein Verkauf am Markt erzielen könnte, ist aber nicht vorhersehbar. Ein freihändiger Verkauf ist bis zum Zuschlag möglich, wenn der betreibende Gläubiger das Verfahren einstellen lässt oder den Antrag zurücknimmt. Das entscheidet die Bank, nicht der Eigentümer. Je früher Sie mit ihr sprechen, desto mehr Spielraum bleibt.
Ein Versteigerungstermin steht im Raum? Wir ordnen Ihre Lage im vertraulichen Erstgespräch ein (für Eigentümer kostenfrei). Zur Notfall-Seite: Zwangsversteigerung abwenden.
So läuft das Verfahren ab
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| Antrag und Anordnung | Die Bank beantragt die Zwangsversteigerung, das Gericht ordnet sie an (§ 15 ZVG). Das Grundstück wird beschlagnahmt. |
| Wertfestsetzung | Das Gericht lässt ein Gutachten erstellen und setzt den Verkehrswert fest. Das Gutachten kann auf Außenbesichtigung und vorhandenen Unterlagen beruhen, wenn kein Zutritt möglich ist. |
| Bekanntmachung | Der Termin wird öffentlich bekannt gemacht, unter anderem im Internet. Mieter und Dritte können davon erfahren. |
| Versteigerungstermin | Interessenten bieten. Es gelten gesetzliche Wertgrenzen für den Zuschlag. |
| Zuschlag und Verteilung | Nach dem Zuschlag wird der Erlös an die Berechtigten verteilt. Bleibt eine Forderung offen, besteht die Restschuld fort. |
Wertgrenzen im Versteigerungstermin
Im ersten Versteigerungstermin schützen zwei Grenzen vor sehr niedrigen Zuschlägen: Liegt das Höchstgebot unter der Hälfte des Verkehrswertes, ist der Zuschlag zu versagen (§ 85a ZVG). Liegt es unter sieben Zehnteln, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch nicht gedeckt wäre, die Versagung beantragen (§ 74a ZVG). In späteren Terminen gelten diese Grenzen nicht mehr. Wie hoch der Erlös tatsächlich ausfällt, hängt vom Objekt, vom Interesse im Termin und von der Lage ab. Feste Prozentwerte lassen sich nicht seriös angeben.
Der freihändige Verkauf als Alternative
Bis zum Zuschlag kann ein Eigentümer sein Haus auch freihändig verkaufen. Damit das Verfahren endet, muss der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurücknehmen oder der einstweiligen Einstellung zustimmen (§ 30 ZVG). Banken stimmen eher zu, wenn ein verbindlicher Käufer vorliegt und der erwartete Erlös die Forderung deckt oder das zu erwartende Ergebnis der Versteigerung übertrifft. Eine Zusage gibt es nicht, jede Bank entscheidet im Einzelfall.
| Faktor | Warum er zählt |
|---|---|
| Zeit | Je weiter der Termin entfernt ist, desto größer ist der Spielraum für Gespräche mit der Bank und für die Käufersuche. |
| Nachvollziehbare Unterlagen | Grundbuchauszug, Mietliste, Zustand und eine belastbare Bewertung helfen der Bank bei der Entscheidung. |
| Käufer mit gesicherter Finanzierung | Ein Käufer, der nicht auf eine Bankfinanzierung warten muss, kann schneller eine verbindliche Zusage geben. |
| Diskretion | Eine Vermarktung ohne öffentliches Inserat begrenzt, wer von der Lage erfährt. |
Was wir tun und was nicht
- Wir ordnen Ihre Lage ein und schätzen den Wert des Objekts.
- Wir sprechen, mit Ihrer Zustimmung, mit der betreibenden Bank über einen freihändigen Verkauf.
- Wir sprechen passende Käufer aus unserem Investorennetzwerk an, auf Wunsch ohne öffentliches Inserat.
- Wir geben keine Rechtsberatung und können ein Verfahren nicht stoppen. Ob und wann es endet, entscheiden Gläubiger und Gericht.
Wie es nach dem Verkauf weitergeht: Der Kaufpreis wird nach dem Kaufvertrag gezahlt und an die Berechtigten in der Reihenfolge ihres Ranges im Grundbuch verteilt. Ein Überschuss steht dem Eigentümer zu. Bleibt trotz Verkauf eine Restforderung, bleibt sie zu klären, das gehört in die Hände eines Anwalts oder einer Schuldnerberatung.
Kosten
Das Erstgespräch für Eigentümer ist kostenfrei. Bei einem erfolgreichen Verkauf fällt eine Provision an, deren Höhe wir vorab mit Ihnen vereinbaren.
Rufen Sie uns an: 0221 57272727. Das Erstgespräch für Eigentümer ist kostenfrei, eine erste Einordnung dauert etwa 15 Minuten. Ihre Angaben behandeln wir vertraulich.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Wir sind Makler und können ein Verfahren nicht stoppen, das entscheidet allein das Gericht oder der betreibende Gläubiger. Suchen Sie bei einer drohenden Zwangsversteigerung parallel Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Immobilienrecht oder einer Schuldnerberatung. Quellen: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), insbesondere §§ 15, 30, 74a und 85a.
Weiterlesen: Sanieren oder verkaufen, Erbengemeinschaft und Teilungsversteigerung, Mehrfamilienhaus verkaufen.
