Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gilt seit dem 23. Dezember 2020 eine gesetzliche Teilungsregel für die Maklerprovision (§§ 656c, 656d BGB). In Köln/NRW werden in der Praxis häufig je 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer je Seite vereinbart (Stand 09/2026), zusammen 7,14 %. Eine gesetzlich oder verbandlich festgelegte Provisionshöhe gibt es nicht, sie ist frei verhandelbar. Maßgeblich ist allein die individuelle Vereinbarung im Maklervertrag. Die Provision wird fällig, wenn durch die Vermittlung ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt.
Wer zahlt die Provision bei welcher Immobilie?
| Objekt | Regel |
|---|---|
| Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung, Käufer ist eine Privatperson | Käufer und Verkäufer zahlen gleich viel, wenn der Makler für beide tätig ist (§ 656c BGB) |
| Wird der Makler nur von einer Seite beauftragt | Diese Seite trägt mindestens die Hälfte selbst (§ 656d BGB) |
| Mehrfamilienhaus, Grundstück, gewerbliches Objekt | Die gesetzliche Teilung greift nicht, die Provision wird frei vereinbart |
Was bedeutet das in Euro?
Die folgende Tabelle zeigt Rechenbeispiele bei 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer je Seite, wie sie in Köln/NRW häufig vereinbart werden (Stand 09/2026). Es sind keine Festpreise von Kirchhoff Immobilien und keine verbindliche Größenordnung, da die Provisionshöhe gesetzlich nicht festgelegt und frei verhandelbar ist.
| Kaufpreis | Provision Verkäufer (3,57 %) | Provision Käufer (3,57 %) |
|---|---|---|
| 300.000 € | 10.710 € | 10.710 € |
| 500.000 € | 17.850 € | 17.850 € |
| 800.000 € | 28.560 € | 28.560 € |
Wann wird die Provision fällig?
Die Provision wird fällig, wenn ein wirksamer Kaufvertrag beim Notar beurkundet ist und die Tätigkeit des Maklers dafür ursächlich war, etwa durch Nachweis oder Vermittlung des Käufers. Bei einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus muss der Maklervertrag in Textform vorliegen, also z. B. als E-Mail oder PDF ohne Unterschrifterfordernis (§ 656a i. V. m. § 126b BGB) – vorausgesetzt, der Käufer ist Verbraucher. Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken, Gewerbeobjekten und Käufern, die als Unternehmer handeln, gilt diese Formpflicht nicht; bei einem Zweifamilienhaus oder einem Haus mit Einliegerwohnung ist die Abgrenzung im Einzelfall zu prüfen. Fehlt die vorgeschriebene Textform, ist der Maklervertrag unwirksam und es entsteht kein Provisionsanspruch – eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich. Wird der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, kann außerdem ein gesetzliches Widerrufsrecht mit Belehrungspflicht entstehen.
Wovon hängt die Höhe ab?
- Kaufpreis und Objektart
- Aufwand für Bewertung, Vermarktung und Begleitung
- Vereinbarung im Maklervertrag, einschließlich Laufzeit und Alleinauftrag
Bei Kirchhoff Immobilien vereinbaren wir bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit Privatkäufern in der Praxis meist je 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer je Seite, zusammen 7,14 % (Stand 09/2026). Das ist keine gesetzlich festgelegte Höhe, sondern die individuelle Vereinbarung im Maklervertrag. Die genaue Ausgestaltung im Einzelfall besprechen wir im persönlichen Gespräch.
Was gilt beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses?
Bei Mehrfamilienhäusern greift die gesetzliche Teilung nicht. Provision, Zahlungspflicht und Fälligkeit werden frei vereinbart. Wie wir den Verkauf eines Mehrfamilienhauses vorbereiten, steht auf der Seite Mehrfamilienhaus verkaufen.
Häufige Fragen
Ist die Maklerprovision verhandelbar?
Zahlt der Verkäufer auch, wenn der Käufer den Makler beauftragt hat?
Was gilt beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses?
Was ändert ein Alleinauftrag an den Kosten?
Was passiert, wenn der Maklervertrag nicht in Textform geschlossen wird?
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: September 2026. Ob und wie eine Regel in Ihrem Einzelfall gilt, klären Sie mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Quellen: §§ 656a bis 656d BGB i. V. m. § 126b BGB (Textform) sowie §§ 312 ff. BGB (Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz) – Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, in Kraft seit 23. Dezember 2020.
