Ihre Sicht

Broschüre

Immobilie geerbt: die ersten drei Monate

Fristen, Optionen und der Weg durch die Erbengemeinschaft, in der Reihenfolge, in der Sie sie brauchen. Für Erben einer Immobilie in Köln und im Rhein-Erft-Kreis.

Kurz gesagt

Nach einer Erbschaft haben Sie drei Optionen: die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen. Zuerst klären Sie Wert, Fristen und Ihre eigene Vermögenssituation, dann entscheiden Sie mit belastbaren Zahlen. Mehrere Erben entscheiden gemeinsam, notfalls kann ein Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen.

Als PDF mitnehmen (Entwurf, kostenlos, ohne Anmeldung)

PDF herunterladen

Warum es diese Seite gibt

Wer eine Immobilie erbt, muss in kurzer Zeit Entscheidungen vorbereiten, während er trauert und Dinge ordnet. Dieses Dokument nennt die Fristen, die Sie im Blick behalten sollten, und die Optionen, zwischen denen Sie wählen.

Wir sind Immobilienmakler. Rechtliche und steuerliche Fragen gehören zu Rechtsanwälten und Steuerberatern. Wir sagen Ihnen, wo Sie eine Fachperson brauchen, und wir ordnen den Verkauf ein.

Es ist allgemeine Information. Ihren Einzelfall klären Rechtsanwalt, Steuerberater oder Gutachter.

  1. Zuerst ordnen
  2. Fristen im Blick
  3. Drei Optionen im Vergleich
  4. Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft
  5. Zwei Wege zur Einigung
  6. Steuerlich: was zu klären ist

1. Zuerst ordnen

Nach einer Erbschaft zählt zuerst Klarheit, dann die Entscheidung.

Die ersten Schritte

  • Erbschaftsstatus klären: Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge.
  • Fristen beachten: sechs Wochen zum Ausschlagen, drei Monate für die Meldung beim Finanzamt.
  • Verkehrswert der Immobilie ermitteln lassen.
  • Eigene Vermögenssituation und die des Erblassers prüfen, einschließlich möglicher Kredite.
  • Optionen gegeneinander abwägen.

Sie müssen nicht sofort verkaufen

Sie können eine geerbte Immobilie behalten, vermieten oder verkaufen. Beachten Sie aber die gesetzlichen Fristen zur Annahme und zur Meldung beim Finanzamt.

2. Fristen im Blick

Zwei Fristen bestimmen die ersten Wochen.

Zwei Fristen, die Sie nicht übersehen sollten

FristWofürWas Sie tun
Sechs WochenAusschlagen der ErbschaftMit Rechtsanwalt oder Nachlassgericht klären, ob und wann die Frist für Sie beginnt
Drei MonateMeldung beim FinanzamtMit dem Steuerberater klären, wer was melden muss

Beginn, Dauer und Ausnahmen hängen vom Einzelfall ab. Das Dokument ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Details zu Fristen, Grundbuch und Erbschaftsteuer finden Sie im Beitrag unserer Website zum geerbten Grundstück.

3. Drei Optionen im Vergleich

Behalten, vermieten oder verkaufen: Jede Option hat eine eigene Last.

OptionWann sie passtZu beachten
Selbst nutzenDie Immobilie passt zu Lebenslage und FinanzenLaufende Kosten und Instandhaltung tragen Sie selbst
VermietenSie möchten eine inflationsfeste Vermögensanlage oder später selbst einziehenVerwaltungsaufwand, Mieterbetreuung, steuerliche Behandlung
VerkaufenErlös, Kreditablösung oder Auflösung der Erbengemeinschaft stehen im VordergrundRealistischen Angebotspreis auf Basis des Verkehrswerts ansetzen

4. Mehrere Erben: die Erbengemeinschaft

Wer gemeinsam erbt, muss sich einigen.

Die Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Über den Nachlass wird gemeinsam entschieden. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt eine Mehrheit nach Erbquoten, für wesentliche Veränderungen wie den Verkauf braucht es alle Miterben.

Was währenddessen weiterläuft (Beispiel Mehrfamilienhaus)

  • Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung und gegebenenfalls Verwaltergebühren.
  • Eine mögliche Erbschaftsteuer, die unabhängig von der Einigung anfällt. Fristen und Freibeträge klären Sie mit dem Steuerberater.
  • Zeitverlust: Anstehende Instandhaltung und Vermietung müssen trotz Meinungsverschiedenheiten organisiert werden.

Wenn keine Einigung gelingt

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen. Wird man sich nicht einig, kann ein Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§§ 180 ff. ZVG). Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, das Verfahren läuft öffentlich.

Teilungsversteigerung und freihändiger Verkauf

PunktTeilungsversteigerungFreihändiger Verkauf
Wer entscheidet über den PreisGebot im Termin, Verkehrswert vom Gericht festgesetztAlle Miterben gemeinsam, orientiert an einer Bewertung
ÖffentlichkeitÖffentlicher Termin, BekanntmachungDiskret möglich, ohne Inserat
Kosten und DauerVerfahrenskosten, Dauer je nach GerichtMaklerkosten und Notar, Dauer nach Vermarktung

Wie stark der Erlös in der Versteigerung vom freihändigen Verkauf abweicht, hängt vom Einzelfall ab. Pauschale Prozentzahlen sind nicht belegt, ein Abschlag ist aber möglich.

Aus der Praxis

Eine zerstrittene Eigentümergemeinschaft stand vor der Teilungsversteigerung. Mit einer neutralen Bewertung und einer verständlichen Herleitung eines marktgängigen Preises entstand eine gemeinsame Entscheidungsgrundlage. Die Eigentümer konnten damit zwischen Vermietung, Stillstand und Versteigerung abwägen und entschieden sich für einen klaren Weg. Das ist ein Einzelfall und keine Zusage für Ihr Objekt.

5. Zwei Wege zur Einigung

Eine neutrale Zahl nimmt viel Druck aus dem Gespräch.

Weg 1: Ein Miterbe übernimmt

Ein Erbe kauft die Anteile der anderen. Er braucht dafür eine Finanzierung der Auszahlung, das Haus dient dabei als Sicherheit. Die Höhe der Auszahlung sollte auf einer neutralen Bewertung beruhen, damit alle sie akzeptieren können.

Weg 2: Gemeinsamer Verkauf

Das Haus wird freihändig verkauft. Der Notar kann den Kaufpreis nach dem Vertrag direkt an die Erben verteilen, sodass jeder seinen Anteil erhält. Ein Verkauf ohne öffentliches Inserat ist möglich, wenn passende Käufer bekannt sind. Ob und zu welchem Preis das gelingt, zeigt die Vermarktung.

Eine neutrale Bewertung als gemeinsame Grundlage

Eine Bewertung, bei vermieteten Mehrfamilienhäusern nach dem Ertragswertverfahren, schafft eine gemeinsame Zahlengrundlage. Was ein Gutachten kostet, hängt vom Objekt ab. Lassen Sie sich vorab ein Angebot machen.

Fazit

Wenn unterschiedliche Vorstellungen einen Verkauf blockieren, schafft eine neutrale Bewertung die Grundlage für eine gemeinsame Entscheidung. Ein nachvollziehbarer Immobilienwert kann mehr als einen Preis begründen: Er kann Eigentümer zusammenbringen und den Weg zu einer einvernehmlichen Lösung öffnen. (Thorsten Kirchhoff, Geschäftsführer)

6. Steuerlich: was zu klären ist

Steuerfragen gehören zu Steuerberatern. Diese zwei Punkte sollten Sie kennen.

Bei geerbten Immobilien wird für die Zehnjahresfrist nach § 23 EStG die Besitzzeit des Erblassers angerechnet. Die Frist beginnt durch die Erbschaft also nicht neu. Wurde die Immobilie vom Erblasser vor mehr als zehn Jahren erworben, kann ein Verkauf durch die Erben steuerfrei sein, sofern keine anderen Tatbestände greifen. Die Erbschaftsteuer richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und Freibeträgen. Lassen Sie beides von einem Steuerberater prüfen.

Überprüfbar, mit Stand

Diese Angaben können Sie nachprüfen. Jede hat ein Datum oder einen Bezugszeitraum.

AngabeWertStandQuelle
Frist zum Ausschlagensechs Wochen (Beginn und Ausnahmen im Einzelfall klären)25. September 2026kirchhoff-immobilien.com/blog/erbschaft-immobilie-was-nun/
Frist für die Meldung beim Finanzamtdrei Monate (Einzelfall mit dem Steuerberater klären)25. September 2026kirchhoff-immobilien.com/blog/erbschaft-immobilie-was-nun/
Teilungsversteigerungauf Antrag eines Miterben beim Amtsgericht, §§ 180 ff. ZVG29. September 2026kirchhoff-immobilien.com/blog/erbengemeinschaft-teilungsversteigerung-vermeiden/
Zehnjahresfrist bei ErbschaftBesitzzeit des Erblassers wird angerechnet, § 23 EStG29. September 2026kirchhoff-immobilien.com/blog/erbengemeinschaft-teilungsversteigerung-vermeiden/

Was wir nicht versprechen

Auch das gehört zu einer ehrlichen Entscheidungsgrundlage.

  1. Keine Rechts-, Steuer- oder Erbrechtsberatung. Fristen, Erbquoten und Steuern klären im Einzelfall Rechtsanwalt, Steuerberater oder Gutachter.
  2. Keinen bestimmten Verkaufserlös. Ob ein freihändiger Verkauf mehr erzielt als eine Teilungsversteigerung, hängt von Objekt und Vermarktung ab.
  3. Keine Entscheidung für die Erben. Wir ordnen die Wege ein, die Entscheidung treffen Sie gemeinsam.
  4. Keinen Verkauf um jeden Preis. Ein "noch nicht" ist eine gültige Empfehlung.

So bereiten wir das Gespräch vor

Bringen Sie mit, was Sie haben. Fehlendes klären wir gemeinsam. Diese fünf Fragen helfen, das Gespräch gut zu nutzen.

  1. Wer sind die Erben, und gibt es ein Testament, einen Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge?
  2. Um welche Immobilie geht es (Adresse, Objektart, Baujahr, vermietet oder leer)?
  3. Welche Fristen laufen, und wer klärt sie (Rechtsanwalt, Steuerberater)?
  4. Gibt es Kredite oder laufende Kosten, die der Nachlass trägt?
  5. Was ist Ihnen wichtig (behalten, vermieten, verkaufen, Diskretion), und bis wann möchten Sie Klarheit?

Häufige Fragen

Muss ich eine geerbte Immobilie sofort verkaufen?
Nein. Sie können sie behalten, vermieten oder verkaufen. Beachten Sie aber die gesetzlichen Fristen zur Annahme und zur Meldung beim Finanzamt.
Kann ein einzelner Erbe die Teilungsversteigerung beantragen?
Ja. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen und die Teilungsversteigerung beantragen, wenn keine Einigung gelingt. Zuvor lohnt der Versuch einer Einigung mit neutraler Bewertung.
Beginnt die Zehnjahresfrist beim Erben neu?
Nein. Bei einer Erbschaft wird die Besitzzeit des Erblassers angerechnet (§ 23 EStG). Den Einzelfall klärt der Steuerberater.
Ist der Erlös in der Teilungsversteigerung immer niedriger?
Nicht immer, aber oft ist das Ergebnis unsicherer und das Verfahren öffentlich. Ob ein freihändiger Verkauf mehr erzielt, hängt vom Objekt und der Vermarktung ab.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung, keine Wertermittlung. Dieses Dokument dürfen Sie weitergeben. Stand: Oktober 2026. Nächste Prüfung: April 2027.

Sprechen wir darüber, was für Ihre Immobilie gilt

Das Erstgespräch für Eigentümer ist kostenfrei, vertraulich und verpflichtet zu nichts.

Orientierungsgespräch vereinbaren

Lieber telefonisch? Wir sind täglich von 9 bis 20 Uhr unter +49 (0)221 57 27 27 27 für Sie da.